Aktuelle Urteile
im Erbrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Erb- und Schenkungsrecht

Werterhöhung an Anteilen einer Kapitalgesellschaft

Der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) erfordert ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit (FG Münster, Urteil v. 23.5.2024 – 3 K 2585/21 Erb; Revision eingelegt, BFH-Az. noch nicht bekannt)

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung. Dabei entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Kapitalgesellschaften, Schenkungssteuer

Grundsteuer / Steuerrecht

Bewertung Grundvermögen für die Grundsteuer

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse v. 27.5.2024 – II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell ab 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 24.6.2024 – S 3017).

Hintergrund: Mit Beschlüssen v. 27.5.2024 – II B 78/23 (AdV), BStBl. II S. XXX und II B 79/23 (AdV), BStBl. II S. XXX hat der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen (s. hierzu Bodden, NWB 25/2024 S. 1692 sowie unsere Online-Nachricht v. 13.6.2024 mit Anmerkung Loose).

Bescheid

Steuerstrafrecht

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Der BFH hat mit Urteil vom 10. Oktober 2024 IX R 31/23 entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.

Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 €. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 € auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 € bezahlt.

Energetische Maßnahme, Steuerermäßigung

Gereon Temme - Anwalt Steuerstrafrecht Euskirchen